Rechtsgrundlagen
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Ruhrlandschule
Hausunterricht
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung
sonderpädagogische Förderung – AO-SF) Vom 29. April 2005 zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. September 2014 (SGV.
NRW. 223), ergänzt durch die Verwaltungsvorschrift zur Verordnung, Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
vom 2.9.2015
§ 43
Einrichtung von Hausunterricht
(1) Die Schulaufsichtsbehörde richtet Hausunterricht ein für
1. Schülerinnen und Schüler, die wegen Krankheit voraussichtlich länger als sechs Wochen die Schule nicht besuchen können,
2. Schülerinnen und Schüler, die wegen einer lange andauernden Erkrankung langfristig und regelmäßig an mindestens einem
Tag in der Woche nicht am Unterricht teilnehmen können,
3. Schülerinnen in den Schutzfristen vor und nach der Geburt eines Kindes entsprechend dem Mutterschutzgesetz und
während der Schwangerschaft, soweit sie nach ärztlicher Bescheinigung die Schule nicht besuchen können.
(2) Die Eltern richten einen Antrag auf Hausunterricht an die bisher besuchte Schule. Sie fügen das ärztliche Gutachten gemäß
§ 44 bei. Die Schule legt den Antrag dem Schulamt vor; sie kann auch einen eigenen Antrag stellen. Das Schulamt entscheidet
über den Antrag und bestimmt die für den Hausunterricht zuständige Schule (Stammschule), in der Regel die bisher besuchte
Schule.
Verwaltungsvorschrift zu §43:
Im Rahmen einer zwingend erforderlichen prästationären oder poststationären Versorgung kann der Hausunterricht im
Einzelfall auch von einer Schule für Kranke erteilt werden.
§ 44
Ärztliches Gutachten
Die Eltern weisen durch ein ärztliches Gutachten nach, dass die Voraussetzungen des § 43 erfüllt sind. Das Schulamt kann bei
der unteren Gesundheitsbehörde ein amtsärztliches Gutachten anfordern.
§ 45
Unterricht und Unterrichtsorganisation
(1) Der Hausunterricht erstreckt sich in der Regel auf die Fächer, die in der Schule mit mindestens drei Wochenstunden
unterrichtet werden oder Fach einer Prüfung sind.
(2) Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt
1.
in den Fällen des § 43 Absatz 1 Nummer 1 und 3 in den
– Klassen 1 bis 4 bis zu 5 Stunden (einschließlich Eingangsklassen an Förderschulen)
– Klassen 5 bis 8 bis zu 6 Stunden
– Klassen 9 und 10 bis zu 8 Stunden
– Klassen/Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II bis zu 10 Stunden.
2.
im Fall des § 43 Absatz 1 Nummer 2 in den
– Klassen 1 bis 8 bis zu 2 Stunden (einschließlich Eingangsklassen an Förderschulen)
– Klassen 9 und 10 bis zu 3 Stunden
– Klassen/Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II bis zu 4 Stunden.
(3) Der Unterricht richtet sich nach den Vorgaben für den Unterricht der Stammschule.
(4) Schülerinnen und Schüler, die voraussichtlich dauernd gehindert sind, am Unterricht einer Schule teilzunehmen, werden
durch Hausunterricht so weit gefördert, dass sie den ihrer Leistungsfähigkeit entsprechenden Bildungsabschluss erreichen
können.
§ 46
Information über den Leistungsstand, Fortsetzung der Schullaufbahn
(1) Die Lehrkräfte, die den Hausunterricht erteilen, berichten der Stammschule am Ende des Schuljahres über den
Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers. Sie schlagen der Stammschule vor, nach welchen Anforderungen die Schülerin
oder der Schüler im nächsten Schuljahr unterrichtet werden soll. Darüber entscheidet die Klassenkonferenz der Stammschule.
(2) Wird der Hausunterricht beendet und kehrt die Schülerin oder der Schüler in die Schule zurück, äußern sich die Lehrkräfte
gegenüber dieser Schule zum Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers.
Die Schule nimmt sie oder ihn in der Regel probeweise bis zum nächsten Zeugnistermin in die Klasse oder Jahrgangsstufe auf,
nach deren Anforderungen sie oder er im Hausunterricht zuletzt unterrichtet worden ist. Nach der Probezeit entscheidet die
Versetzungskonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler erfolgreich in der Klasse mitarbeiten kann.
(3) Wer aus dem Hausunterricht nicht in die Schule zurückkehrt, erhält ein Abschluss- oder Abgangszeugnis der Stammschule.